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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1991
- 16 O 190/89 -
Verletzung während Kreuzfahrt aufgrund hin- und herschlagender Tür: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Reiseveranstalters aufgrund fehlender Magnetarretierung der Tür
Verletzungen während starken Seegangs gehören zu den typischen Gefahren einer Seereise
Verletzt sich der Passagier eines Kreuzfahrtschiffes während eines starken Sturms an der hin- und herschlagenden WC-Tür, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund der fehlenden Magnetarretierung der Tür liegt nicht vor. Darüber hinaus gehören Verletzungen während eines starken Seegangs zu den typischen Gefahren einer Seereise. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Passagierin eines Kreuzfahrtschiffs wollte in einer Nacht während eines starken Sturms die Toilette ihrer Kabine aufsuchen. Aufgrund des starken Seegangs kam die Passagierin jedoch beim Öffnen der Toilettentür zu Fall. Als sie versuchte sich an den Türrahmen festzuhalten, schlug die
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen die Passagierin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Pflicht zum Arretieren der Tür bestand nicht
Da das
Verletzungen gehörten zu typischen Risiken einer Seefahrt
Darüber hinaus haben sich in den Verletzungen der Passagierin nach Ansicht des Landgerichts die typischen Gefahren einer Seereise realisiert. Es liege auf der Hand, dass es aufgrund der Schlingerbewegungen des Schiffs bei hohem Wellengang schnell zu Verletzungen kommen kann. Wer an einer Reise teilnimmt, müsse solche typischen Risiken hinnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1992, 351/rb)
Jahrgang: 1992, Seite: 351 MDR 1992, 351
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Dokument-Nr. 17896
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