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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2014
- X ZR 94/12 -
Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Bevollmächtigter hat personelle Autonomie des Schenkers zu respektierten
Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und subjektiv voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem
Mutter erteilt ihrem Sohn notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
Mutter erklärt Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Daraufhin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum
Mutter durfte unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten, nach ihrem Willen hinsichtlich der Pflege befragte zu werden
Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der
Erläuterungen
* - § 530 BGB Widerruf der Schenkung
(1) Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Aachen, Urteil vom 22.07.2011
[Aktenzeichen: 8 O 467/10] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.07.2012
[Aktenzeichen: 13 U 165/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 578 MDR 2014, 578
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Dokument-Nr. 17935
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