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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2014
- 28 U 162/13 -
Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel
Beanstandete Schaltvorgänge sind vom Hersteller gewollt und beruhen auf dessen propagierten dynamisch-sportlichen Ansprüchen an seine Sportwage
Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist bei einem Porsche 981 Boxster S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen.
Im zugrunde liegenden Streitfall leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma über ihren Geschäftsführer im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen
Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel nicht feststellbar
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom
Gerügtes Schaltverhalten des Fahrzeugs beruht auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxster S
Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines
Auch Prospektmaterial verweist auf "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge des Fahrzeugs
Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18006
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