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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2014
28 U 162/13 -

Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel

Beanstandete Schaltvorgänge sind vom Hersteller gewollt und beruhen auf dessen propagierten dynamisch-sportlichen Ansprüchen an seine Sportwage

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist bei einem Porsche 981 Boxster S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen.

Im zugrunde liegenden Streitfall leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma über ihren Geschäftsführer im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxster S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel nicht feststellbar

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne.

Gerügtes Schaltverhalten des Fahrzeugs beruht auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxster S

Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxster S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte so genannte Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde.

Auch Prospektmaterial verweist auf "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge des Fahrzeugs

Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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