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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 29.08.2013
- 240 Cs - 1614 Js 30173/12 -
"Hitlergruß" während Kunstperformance: Keine Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Vorliegen von Satire schloss Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats sowie des öffentlichen politischen Friedens aus
Streckt ein Künstler während einer Kunstperformance seinen Arm zum "Hitlergruß" aus, so ist dies nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar, wenn es sich dabei um Satire handelt. Eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des öffentlichen politischen Friedens ist dann nicht zu befürchten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines öffentlichen Podiumsgesprächs an einer Universität im Juni 2012 streckte der
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Zeigen des "Hitlergrußes"
Das Amtsgericht Kassel führte zunächst aus, dass durch das Zeigen des "Hitlergrußes" sowie der Einstellung des Bildes auf der Internetseite der Angeklagte ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet hat. Eine
Fehlende Identifikation mit dem Kennzeichen schloss Strafbarkeit aus
Eine
Angeklagter handelte als Künstler
Bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (zt/NJW 2014, 801/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 801 NJW 2014, 801 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 26, Entscheidungsbesprechung von Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 26 (Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18143
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