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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.06.2014
- 11 U 167/13 -
Stadt haftet für Sturz einer Fußgängerin auf regennasser Messingplatte in der Fußgängerzone
Stadt trifft aufgrund der bekannten Rutschgefahr bei feuchtem Wetter gesteigerte Sicherungspflicht
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Stadt Kiel für den Sturz einer Fußgängerin auf einer regennassen Messingplatte in der Fußgängerzone haftet, weil sie die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.
Im zugrunde liegenden Verfahren rutschte die damals 58 Jahre alte Dame Anfang Dezember 2011 in der Holstenstraße in Kiel auf einer so genannten Sprottenplatte aus und brach sich den Wadenbeinknochen. Die Verletzung führte zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität in einem Zeitraum von drei Monaten. Die Frau war darauf angewiesen, sich mit Krücken vorwärts zu bewegen. Zudem waren häufige Arztbesuche sowie über einen längeren Zeitraum Krankengymnastik notwendig. Einen Dauerschaden erlitt die Frau jedoch nicht. Am Unfalltag herrschte leichter Nieselregen bei einer Luftfeuchtigkeit von 75 %. Die Sprottenplatten in der Holstenstraße haben ein Sprottenrelief aus Messing. Auf ihnen ist der jeweilige Name eines Spenders aufgeführt, der die Umgestaltung der Kieler
Sachverständigengutachten belegt erhöhte Rutschgefahr auf Messingplatten bei geringem Maß an witterungsbedingter Feuchtigkeit
Die
LG bejaht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Passantin Schmerzensgeldanspruch
Daraufhin verurteilte das Landgericht Kiel die
Stadt legt Berufung ein
Gegen das Urteil des Landgerichts legte allein die
Verurteilung der Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht zu beanstanden
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied jedoch, dass das Landgericht Kiel die beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Landgericht Kiel, Urteil vom 01.11.2013
[Aktenzeichen: 13 O 99/12]
- Verkehrssicherungspflicht: Stadt haftet für Sturz von Seniorin auf marodem, stark verwitterten, unebenen Gehweg
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2012
[Aktenzeichen: III ZR 240/11]) - Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wird
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009
[Aktenzeichen: 2 U 29/08]) - Hervorragender Pflasterstein: Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 28.04.2008
[Aktenzeichen: 12 S 39/08])
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Dokument-Nr. 18373
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