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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.09.2012
- 114 C 22/12 -
Bei deutscher Verhandlungs- und Vertragssprache werden englischsprachige Tarifbedingungen nicht wirksam in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen
Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verständlichkeit für Durchschnittskunden voraus
Englischsprachige Tarifbedingungen werden dann nicht in einem Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durchschnittskunden verständlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer
Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf
Keine wirksame Einbeziehung der englischsprachigen Tarifbedingungen
Die Vorschrift des § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sei auch nicht aufgrund der englischsprachigen Tarifbedingungen anwendbar gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn diese seien nicht wirksam in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen worden. Die Einbeziehung setze nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für einen Durchschnittskunden verständlich sind. Dies sei hier angesichts der englischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Amtgsericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18407
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