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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013
B 10 EG 8/12 R -

Bei Mehrlingsgeburt besteht für jedes Kind ein gesonderter Elterngeldanspruch

Jedes Elternteil hat zudem Anspruch auf Mehrlingszuschlag

Im Rahmen einer Mehrlingsgeburt haben beide Elternteile für jedes Kind einen Anspruch auf Elterngeld. Zudem erhält jedes Elternteil, das Elterngeld für eines der Mehrlinge beansprucht, den Mehrlingszuschlag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2007 erhielt ein Ehepaar Zwillinge. Beide Elternteile beantragten daraufhin Elterngeld. Während der Vater für das eine Kind Elterngeld beanspruchte, wollte die Mutter zur gleichen Zeit Elterngeld für das andere Kind erhalten. Die Elterngeldstelle hielt dies aber für unzulässig. Ihrer Meinung nach können beide Elternteile nicht gleichzeitig für beide Zwillinge Elterngeld beanspruchen. Nachdem die Eltern erfolglos Widerspruch eingelegt hatten, erhoben sie Klage.

Sozialgericht wies Klage ab, Landessozialgericht gab ihr statt

Während das Sozialgericht Bayreuth die Klage abwies, gab ihr das Bayerische Landessozialgericht statt. Nach dessen Auffassung habe beiden Elternteile einen Anspruch auf Elterngeld für jeden der beiden Zwillinge zugestanden. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn wer nach einem Kind ein weiteres bekommt, könne für das zweite Kind auch dann Elterngeld beantragen, wenn der andere Elternteil für das erste Kind noch Elterngeld erhält. Gleiches gelte für den Fall, dass nach der Geburt eines Kindes ein weiteres Kind zur Adoption aufgenommen wird. Beide Fallkonstellationen unterscheiden sich von der Mehrlingsgeburt nur insoweit, dass zwischen der Geburt bzw. Aufnahme des ersten und des weiteren Kindes ein kürzerer Zeitraum besteht. Beantragen aber beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld, so entfalle der Mehrlingszuschlag. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Elterngeldstelle als auch die Eltern Revision ein.

Bundessozialgericht bejahte Elterngeldanspruch beider Elternteile für jeweils ein Kind

Das Bundessozialgericht bejahte zunächst einen Anspruch beider Elternteile auf Elterngeld für jeweils ein Kind. Jedem Elternteil stehe grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld zu. Für Eltern von Mehrlingen gelte nichts anderes. Das Landessozialgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass bei kurzer Geburtenfolge aufgrund einer erneuten Schwangerschaft und bei einer während des Bezuges von Elterngeld erfolgten Aufnahme eines Kindes im Haushalt zum Zwecke der Adoption ein neuer Elterngeldanspruch für das weitere Kind entsteht. Das Gesetz sehe davon keine Abweichung im Falle einer Mehrlingsgeburt vor.

Anspruch auf Mehrlingszuschlag für beide Elternteile

Zudem habe beiden Elternteilen nach § 2 Abs. 6 BEEG (neu: § 2 a Abs. 4 BEEG) ein Anspruch auf den Mehrlingszuschlag von 300 EUR zugestanden, so das Bundessozialgericht. Denn der Zuschlag sei an die Zahlung des Elterngelds geknüpft. Erhalten daher beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld, so müsse der Mehrlingszuschlag auch jedem Elternteil zu kommen. Das Bundessozialgericht hielt dies für eine Fehlkonstruktion. Der Mehrlingszuschlag solle nämlich die Mehrbelastung an Betreuung aufgrund der Mehrlinge berücksichtigen. Die Bindung an den Elterngeldanspruch führe aber zu einer doppelten Gewährung des Zuschlags, wenn beide Elternteile Elterngeld beanspruchen, obwohl die elterliche Belastung nicht doppelt so groß ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 14.04.2008
    [Aktenzeichen: S 10 EG 15/07]
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2011
    [Aktenzeichen: L 12 EG 26/08]

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