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Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.07.2014
- 101 C 85/14 -
Bei Einwänden gegen Betriebskostenpositionen muss der Mieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern
Vermieter ist nicht verpflichtet von sich aus Abrechnungsbelege vorzulegen oder Belegeinsicht anzubieten
Hat der Mieter Einwände gegen bestimmte Betriebskostenpositionen und weigert er sich deshalb ein Teil der Miete zu bezahlen, so muss er vom Vermieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern. Es ist nicht Sache des Vermieters von sich aus Abrechnungsbelege vorzulegen oder eine Belegeinsicht anzubieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Mieter einen Teil seiner Miete zu zahlen. Hintergrund dessen war, dass der Mieter die Höhe der Gartenpflegekosten in der
Anspruch auf Restmiete bestand
Das Amtsgericht Pankow-Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Restmiete zugestanden. Die Einwände des Mieters gegen die Höhe der Gartenpflegekosten hielt das Gericht für unsubstantiiert. Der Mieter habe nämlich keine Einsicht in die
Keine Pflicht des Vermieters auf Vorlage der Abrechnungsunterlagen oder des Angebots auf Belegeinsicht
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es auch nicht Sache des Vermieters von sich aus die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Amtsgericht Pankow-Weißensee, ra-online (zt/GE 2014, 1204/rb)
- Mieter kann Nebenkostennachzahlung verweigern, solange der Vermieter keine Überprüfung der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung ermöglicht
(Landgericht Köln, Urteil vom 05.03.2009
[Aktenzeichen: 1 S 79/07]) - Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von 0,25 Euro je Kopie verlangen
(Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 21.08.2003
[Aktenzeichen: 4b C 5160/03 (V)])
Jahrgang: 2014, Seite: 1204 GE 2014, 1204
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Dokument-Nr. 18745
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