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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2014
- 234 OWi 163/13 -
Beförderungspflicht des Taxifahrers: Unbegründete Verweigerung der Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden begründet Geldbuße wegen Beförderungsverweigerung
Geldbuße von 300 EUR für noch nicht taxenordnungswidrigkeitenrechtlich aufgefallenen Taxifahrer angemessen
Verweigert ein Taxifahrer ohne nachvollziehbare Gründe die Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden, so verstößt er gegen seine Beförderungspflicht und es liegt eine Beförderungsverweigerung vor. Dies rechtfertigt für einen noch nicht taxenordnungswidrigkeitenrechtlich aufgefallenen Taxifahrer die Verhängung einer Geldbuße von 300 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 weigerte sich ein
Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Beförderungspflicht
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass sich der
Kein Recht zur Ermessensentscheidung
Soweit der
Geldbuße von 300 EUR
Dem
Rechtsbeschwerde des Taxifahrers erfolglos
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2014, Seite: 375 NZV 2014, 375
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Dokument-Nr. 18747
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