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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.03.2014
- 11 U 74/13 -
Arbeitsunfall des Mitarbeiters: Arbeitgeber haftet gegenüber der Unfallversicherung nur bei besonders krassem und subjektiv unentschuldbarem Fehlverhalten
Nicht jeder Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ist als grob fahrlässiges Verhalten zu werten
Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies damit die Klage der Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer auf Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte
LG verurteilt Arbeitgeber zur Erstattung der Aufwendungen für den Arbeitsunfall an die Berufsgenossenschaft
Das Landgericht hat den
Arbeitgeber haftet nur bei vorsätzlich und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der
Arbeitgeber musste bei erfahrenem Mitarbeiter nicht mit Zuwiderhandlungen gegen Arbeitsanweisungen rechnen
Ob darüber hinaus für die laufenden Verschalungsarbeiten zusätzliche Absturzsicherungen zur Sicherheit des Mitarbeiters geboten waren, kann dahinstehen, weil dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: 2 U 574/12]) - Arbeitnehmerhaftung: Keine Schadenersatzpflicht eines Arbeitnehmers bei Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug
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[Aktenzeichen: 12 Sa 1288/07])
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Dokument-Nr. 18783
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