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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2014
- 8 LC 163/13 -
Minderjährig bei der Abschiebung: Ausländer können dennoch zur Kostenerstattung für Abschiebung herangezogen werden
Ausländer ist gemäß § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit Vollendung des 16. Lebensjahres voll handlungsfähig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Ausländer, die als Minderjährige aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sind, zu den Kosten dieser Abschiebung herangezogen werden dürfen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine serbische Staatsangehörige, reiste 1995 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wurde sie 2002 mit ihrer Familie auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Im Zeitpunkt der
Kostenpflicht setzt nicht Volljährigkeit bei der Abschiebung voraus
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - ein Ausländer die Kosten zu tragen hat, die durch die Durchsetzung einer
Haftungsbeschränkung kann Heranziehung zu Abschiebungskosten entgegenstehen
Der Heranziehung zu den
Klägerin war zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung voll handlungsfähig
Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin aber die tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht. Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und die daran anknüpfende Notwendigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18895
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