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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 10.04.2007
- 6 S 313/06 (101) -
Würgereiz aufgrund Geruchsbelästigung: Vermieter darf Mietverhältnis aufgrund intensiver Geruchsbelästigung fristlos kündigen
Intensive Geruchsbelästigung und fehlende Veränderung des Lüftungsverhaltens begründet nicht Gewährung einer Räumungsfrist
Geht von einer Mieterwohnung eine andauernde und intensive Geruchsbelästigung aus, so kann der Vermieter das Mietverhältnis regelmäßig fristlos kündigen. Ändert der Mieter daraufhin nicht sein Lüftungsverhalten, so muss keine Räumungsfrist gewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, da von seiner Wohnung bei jedem Öffnen der Wohnungstür eine
Fristlose Kündigung aufgrund andauernder und intensiver Geruchsbelästigung wirksam
Das Landgericht Braunschweig entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Vermieterin habe aufgrund der andauernden und intensiven
Keine Gewährung einer Räumungsfrist
Angesichts der starken
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 09.06.2006
[Aktenzeichen: 117 C 557/06]
- Messie-Syndrom: Vermieter kann "Messie" bei stark verschmutzter Wohnung und Geruchsbelästigungen fristlos kündigen
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 08.03.2011
[Aktenzeichen: 3 C 4334/10]) - Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf Mietminderung
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 12.07.2010
[Aktenzeichen: 213 C 94/10])
Jahrgang: 2007, Seite: 312 MM 2007, 312 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2007, Seite: 536 ZMR 2007, 536
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Dokument-Nr. 18925
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