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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.04.2014
- 5 U 168/13 -
Bei Arbeiten aus reiner Gefälligkeit ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
Unerheblich ist dabei das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
Nimmt ein Handwerker aus reiner Gefälligkeit eine Arbeit vor, so ist seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Handwerkers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Bauherrn habe kein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn es habe eine stillschweigender
Haftungsbeschränkung aufgrund Gefälligkeitsarbeit
Zu der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 21.10.2013
- Fehler bei Montage einer Außenbeleuchtung können auch bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zur Haftung führen
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.04.2014
[Aktenzeichen: 5 U 311/12]) - Private Umzugshelfer haften nicht für leichte Fahrlässigkeit
(Amtsgericht Plettenberg, Urteil vom 03.11.2006
[Aktenzeichen: 1 C 345/05])
Jahrgang: 2014, Seite: 775 MDR 2014, 775 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 526, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel NJW-Spezial 2014, 526 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)
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Dokument-Nr. 18998
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