Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014
- 5 AZR 1101/12 -
Mindestentgelt in der Pflegebranche gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten
BAG erklärt arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege geringeres Entgelt vorsehen als Mindestlohn, für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Die 1954 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, die einen privaten
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst hat das Landesarbeitsgericht als nicht zu vergütende Pausen gewertet.
Mindestentgelt wurde nach § 2 PflegeArbbV ist "je Stunde" festgelegt
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist "je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 19187
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19187
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.