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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2014
- X ZR 105/13 und X ZR 106/13 -
Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen
Nachweis muss sich auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchte Reise beziehen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Reisevermittler verpflichtet ist, dann einen Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung zu erbringen, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchten im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen
Wissen um Existenz eines Sicherungsscheins ersetzt nicht Prüfung der räumlich uneingeschränkten Geltung
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende
Reisevermittler muss vor Entgegennahme des Reisepreises auch für ein im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter Bestehen einer Kundengeldabsicherung nachweisen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Gemäß § 651 k Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB* hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen
Erläuterungen
* - § 651 k BGB - Sicherstellung, Zahlung
[...]
(4)
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2012
[Aktenzeichen: 30 C 1637/12 und 30 C 1638/12] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2014
[Aktenzeichen: 24 S 1/13 und 2-24 S 3/13]
- Sicherungsschein schützt auch bei Reiseabsage mangels Nachfrage und zeitlich später eintretender Insolvenz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2011
[Aktenzeichen: X ZR 43/11 und X ZR 44/11]) - Kein Geld zurück bei Pleite des Reiseveranstalters
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2002
[Aktenzeichen: X ZR 193/99])
Jahrgang: 2015, Seite: 263 MDR 2015, 263 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 239 MMR 2015, 239 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 853 NJW 2015, 853
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Dokument-Nr. 19222
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