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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.10.2013
- 9 U 69/13 -
Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheitsverletzung dar und berechtigt Versicherung zur Leistungskürzung
Versicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen
Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre
Landgericht gab Klage auf weitere Versicherungsleistung statt
Das Landgericht Köln gab der Klage auf Zahlung von weiteren Versicherungsleistungen statt. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer
Oberlandesgericht bejahte Obliegenheitsverletzung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Versicherung habe sich auf eine
Keine Hinweispflicht der Versicherung auf Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Versicherung auch nicht auf die Folgen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 27.02.2013
[Aktenzeichen: 20 O 360/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 555 r+s 2014, 555 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2014, Seite: 105 VersR 2014, 105
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Dokument-Nr. 19296
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