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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015
- 3 Sa 1335/14 -
Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zeitzuschläge sind nicht pfändbar
Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulage sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner Klage hat der Angestellte die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien
"Schmutz- und Erschwerniszulagen" sind unpfändbar
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat - wie bereits das Arbeitsgericht - der Klage entsprochen. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordung (ZPO) sind u.a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 20637
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