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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2015
8 A 10875/14.OVG -

Zwang zum Abschuss von Rotwild zulässig

Erheblicher Umfang an Schäldschäden rechtfertigt Festsetzung eines Mindest­abschuss­plans durch Jagdbehörde

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Jagdbehörde einen Jagdpächter zum Abschuss von Rotwild in seinem Jagdbezirk im Landkreis Vulkaneifel verpflichten durfte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Jagdpächter eines rund 650 ha großen Jagdbezirks. Nachdem das Forstamt festgestellt hatte, dass in diesem Jagdbezirk die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles infolge von Schälschäden durch Rotwild erheblich gefährdet sei, verpflichtete die Jagdbehörde des beklagten Landkreises Vulkaneifel ihn durch einen Mindestabschussplan zum Abschuss von Rotwild - insgesamt drei Tiere - in seinem Jagdbezirk für das Jagdjahr 2013/2014. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er die Abschussverpflichtung nicht erfüllen könne, weil sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme.

VG: Aktueller Rotwildbestand wurde nicht ausreichend ermittelt

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die Jagdbehörde habe den aktuellen Rotwildbestand in diesem Jagdbezirk nicht ausreichend ermittelt. Es sei nicht ersichtlich, dass die zwingend zu erlegende Anzahl von Tieren in dem Jagdbezirk während der Jagdzeiten überhaupt anzutreffen sei.

Berechtigte Ansprüche auf Abschuss von Rotwild ergeben sich aus Stellungnahmen des Forstamtes über erheblichen Umfang an Schälschäden

Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hingegen die Klage ab. Die Mindestabschussverpflichtung sei rechtmäßig gewesen. Die Jagdbehörde des Beklagten habe nach dem Landesjagdgesetz einen Mindestabschussplan festsetzen müssen, weil eine erhebliche Gefährdung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden durch Rotwild bestanden habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Forstamtes über einen erheblichen Umfang an Schälschäden. In diesem Fall verlange das Gesetz zwingend eine Erhöhung des Abschusses gegenüber den bisherigen Festlegungen. Die hier festgelegte Erhöhung des abzuschießenden Rotwilds beschränke sich auch auf das Mindestmaß, nämlich den zusätzlichen Abschuss von nur einem einzigen Tier gegenüber dem vorangegangenen Jagdjahr mit einer Abschussverpflichtung von zwei Tieren. Weitere Ermittlungen des Beklagten zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk des Klägers seien nicht geboten gewesen. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem angemessenen Aufwand und mit welchem erwartbaren Ergebnis hier solche zusätzlichen Ermittlungen angezeigt wären. Rotwild sei nicht standorttreu, bewege sich vielmehr revierübergreifend. Erhebungen zum Rotwildbestand stellten damit nur Momentaufnahmen dar, aus denen sich keine verlässlichen Abschusszahlen ermitteln ließen. Sachgerechter sei daher eine Orientierung an vorjährigen Abschusszahlen und hinzugekommenen Schälschäden. Hiervon gehe auch die gegenwärtige Regelung des Landesjagdgesetzes aus. Im Übrigen werde von dem Kläger auch nicht erkennbar etwas Unmögliches verlangt, habe doch der vorherige Pächter in seinem Jagdbezirk im Jagdjahr 2011/2012 noch drei männliche und drei weibliche Stücke Rotwild erlegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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