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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.09.1994
9 U 6/94 -

Haftung des Bäckers aufgrund einer Salmonellen­vergiftung nach Verzehr von Bienenstich

Bäcker muss fehlendes Verschulden nachweisen

Kommt es zu einer Salmonellen­vergiftung nach dem Verzehr eines zuvor bei einem Bäcker gekauften und von ihm hergestellten Bienenstichs, so muss der Bäcker nachweisen, dass ihn an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Kann er den Beweis nicht führen, so haftet er auf Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 verzehrten drei Familienmitglieder zur Kaffeezeit einen zuvor bei einem Bäcker gekauften Bienenstich. Am Folgetag stellten sich erste Symptome einer Salmonellenvergiftung ein, die über die gesamte Woche anhielten. Die Symptome zeigten sich beim ersten Familienmitglied durch Schüttelfrost und zehn Tage langen Fieber von bis zu 39 °C. Das zweite Familienmitglied litt eine Woche an starken Durchfall, Erbrechen und Kreislaufbeschwerden mit Fieber von bis 39,5 °C. Das dritte Familienmitglied beklagte sich über einen Zeitraum von einer Woche über ein schlechtes Allgemeinbefinden mit Fieber und Durchfall. Von der Vergiftung verschont blieb nur die Tochter. Diese hatte vom Bienenstich nichts probiert. Die drei erkrankten Familienmitglieder machten den Bäcker für die Salmonellenvergiftung verantwortlich und erhoben Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der drei Kläger. Allen habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB zugestanden. Das erste Familienmitglied erhielt 1.800 DM, das zweite 500 DM und das dritte 1.000 DM als Schmerzensgeld zuerkannt. Die Gesamtheit der Indizien habe den sicheren Schluss zugelassen, dass der von dem Bäcker hergestellte Bienenstich mit Salmonellen behaftet war und somit die Vergiftung verursachte hat. Dafür habe zunächst gesprochen, dass die Tochter nicht erkrankte. Denn abgesehen vom Bienenstich sei die Nahrungsaufnahme gemeinsam erfolgt. Darüber hinaus sei es zu weiteren Krankmeldungen nach dem Genuss des Bienenstichs gekommen.

Bäcker kann fehlendes Verschulden nicht nachweisen

Dem Bäcker sei es zudem nicht gelungen nachzuweisen, dass er für die Salmonellenvergiftung nicht verantwortlich war, urteilte das Oberlandesgericht. Zwar müsse grundsätzlich der Kläger das Verschulden des Beklagten beweisen. Etwas anderes gelte aber im vorliegenden Fall. Denn der Verbraucher habe als Außenstehender keine Kenntnis darüber, wie die Speisen zubereitet werden, welche Zutaten der Hersteller verwendet, woher er sie bezieht und ob die hygienischen Belange in dem Betrieb beachtet werden. Ihm sei der Nachweis des Verschuldens daher so gut wie nicht möglich. In Anlehnung der Grundsätze zur Produzentenhaftung habe damit der Bäcker sein fehlendes Verschulden nachweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen.

Verweis auf gelieferte Fertigprodukte genügt nicht zum Nachweis des fehlenden Verschuldens

Soweit der Bäcker darauf verwies, dass er zur Herstellung des Bienenstichs Fertigprodukte verwendete, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Zwar könne der Verarbeiter von Fertigprodukten grundsätzlich auf eine ihm als zuverlässig bekannte Bezugsquelle vertrauen. Dies gelte hingegen dann nicht, wenn besondere Umstände eine eigene Qualitätskontrolle notwendig machen. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts dessen, dass bereits im Monat zuvor in der Füllung des Bienenstichs Salmonellen nachgewiesen wurden, hätte der Bäcker die Fertigprodukte kontrollieren müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 346/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1995, Seite: 346
NJW-RR 1995, 346
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1996, Seite: 72
VersR 1996, 72

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Dokument-Nr.: 20695 Dokument-Nr. 20695

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