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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.03.2015
- C-503/13 und C-504/13 -
Potentieller Fehler eines medizinischen Geräts rechtfertigt Einstufung aller Geräte des Modells als fehlerhaft
Fehler des Produkts muss nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen werden können
Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden. Der Hersteller eines solchen fehlerhaften Geräts muss die Kosten im Zusammenhang mit dessen Austausch erstatten, wenn der Austausch erforderlich ist, um das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man zu erwarten berechtigt ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über
Qualitätskontrollen zeigen Fehler bei Produkten
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens vertreibt in Deutschland
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum möglichen Schadensersatzanspruch für nur potentiell fehlerhafte Produkte
Die Versicherer der Personen, deren
Medizinische Geräte unterliegen besonders hohen Sicherheitsanforderungen
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden medizinischen Geräte in Anbetracht ihrer Funktion und der Verletzlichkeit der sie nutzenden Patienten besonders hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass der potenzielle Sicherheitsmangel dieser Produkte, der die Haftung des Herstellers auslöst, in der anormalen Potenzialität des Personenschadens besteht, der durch sie verursacht werden kann.
Hersteller haftet für entstandenen Schaden durch Austausch der potentiell fehlerhaften Geräte
Daher entscheidet der Gerichtshof, dass bei Feststellung eines potenziellen Fehlers eines medizinischen Geräts alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden können, ohne dass der Fehler des Produkts in jedem Einzelfall nachgewiesen zu werden braucht. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof klar, dass es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit dem
BGH muss Deaktivierung eines Schalters als Möglichkeit zur Beseitigung eines Fehlers prüfen
Im Fall der implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren, bei denen der
Erläuterungen
* - Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 586 MDR 2015, 586 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1163 NJW 2015, 1163
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Dokument-Nr. 20720
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