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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2015
- 16 A 1610/13 -
Landwirt klagt erfolgreich auf Schonzeitaufhebung für Sommergänse
Abschuss in der Schonzeit ist geeignet, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landesbetrieb Wald und Holz verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel (Gänseküken) dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben.
Er gab damit der Klage eines Landwirts aus dem Kreis Wesel statt, der entsprechende Anträge auf Schonzeitaufhebung mit der Begründung gestellt hatte, die sog.
Abschuss in der Schonzeit ist geeignet, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass die Voraussetzungen der im Landesjagdgesetz NRW vorgesehenen Schonzeitaufhebung vorgelegen hätten und diese zu gewähren gewesen sei. Der Abschuss in der Schonzeit (sog. letaler Vergrämungseffekt) sei geeignet gewesen, übermäßige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20840
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