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Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2015
- 483 C 2983/14 WEG -
Als "Laden" ausgewiesene Einheit einer Wohnungseigentumsanlage darf nicht als Döner-Imbiss genutzt werden
Betrieb eines Bistros oder Restaurants ist mit Zweckbestimmung "Laden" nicht vereinbar
Ist im Teilungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Geschäftsraum als "Laden" ausgewiesen, darf dieser jedoch nicht als Gaststätte genutzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Mitglieder der klagenden
Amtsgericht untersagt Nutzung des Ladens als Gaststätte
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab nun der Eigentümergemeinschaft Recht. Die Beklagten wurden unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung der Nutzung ihres Ladens als
Der Laden der Beklagten würde - so das Gericht - konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter "Laden" sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden.
Nutzung des Ladens als Imbiss steht mit Charakter des Hauses als überwiegendes Wohnhaus im Konflikt
Eine andere Nutzung der Räume der Beklagten sei nur dann zulässig und durch die übrigen Eigentümer hinzunehmen, wenn eine solche Nutzung abstrakt nicht stärker beeinträchtigt als eine Ladennutzung. Auf die Frage, wie viele Personen nun tatsächlich über den Tag verteilt die Einheit der Beklagten nutzen, also auf die Frage der Auslastung der Essecke, und ob es konkrete Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigungen gibt, komme es nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob eine gaststättenrechtliche Konzession notwendig sei oder nicht. Denn die Einhaltung behördlicher Vorschriften besage noch nicht, dass im Verhältnis der Eigentümer untereinander die konkrete Nutzung der Geschäftsräume zulässig sei. Der Charakter des Hauses sei überwiegend als Wohnhaus zu bewerten. Jede andere Nutzung des Ladens dürfe mit diesem Charakter nicht in Konflikt stehen.
Schnellimbiss verbundene Störungen sind größer als bei sonstiger Ladennutzung
Mit der Zweckbestimmung "Laden" - so das Gericht weiter - ist der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Denn es geht nicht nur um den Verkauf von Lebensmitteln im Laden und den Verzehr dort und vor dem Laden. Vor allem die Essensgerüche überschreiten das, was die übrigen Mitglieder der
Im Ergebnis ist eine Nutzung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20883
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