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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 13.05.2015
- 1 K 491/13.DA -
Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können erstattungsfähig sein
Kosten für prophylaktische Brustoperation einer Trägerin des BRCA-2-Gens sind als beihilfefähig anzuerkennen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich mit der Frage befasst, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine
Klägerin ist nach Einschätzung der Ärzte Hochrisikopatientin
Im Falle der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin.
Behörde lehnt Kostenübernahmezusage für prophylaktische Operation ab
Den Antrag der Klägerin, ihr eine Kostenübernahmezusage für die von ihr beabsichtigte
VG bejaht Anerkennung der Kosten für vorbeugende Brustoperation als Beihilfen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass die Kosten für die vorbeugende Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen sind. Zwar sei es richtig, dass die Vorschriften der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung eine Anerkennung derartiger Kosten nicht vorsehen. Es sei aber zu bedenken, dass die Beihilfenverordnung Ausfluss des in Art. 33 Abs. 5 GG normierten Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten sei. Grundsätzlich kommt der Dienstherr dieser Verpflichtung nach, indem er in den Vorschriften der Beihilfenverordnung regelt, welche Aufwendungen er in Krankheitsfällen als beihilfefähig anerkennt. Keineswegs besteht eine Verpflichtung des Dienstherrn, die
Auferlegung der gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs für Beamtin nicht zumutbar
Die Besonderheit dieses Falles liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch darin, dass ausdrücklich in Bezug auf Krebserkrankungen die Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen als beihilfe- und somit als teilweise erstattungsfähig anerkannt sind. Gleiches gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die im Falle des Ausbruchs der Krebserkrankung für die ärztliche Behandlung entstehen. Kosten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention zur Erhaltung der Gesundheit in einem dazwischen liegenden Stadium entstehen, also jenseits der Früherkennungsmaßnahmen und vor der Behandlung einer zum Ausbruch gekommenen Krebserkrankung, sind nach derzeit geltendem hessischen Beihilferecht jedoch nicht erstattungsfähig, weil es der Dienstherr bislang unterlassen hat, eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht erachtet es das Verwaltungsgericht im Falle der Klägerin als geboten, diese Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen. Die gegenwärtige Situation stellt sich als gravierende, weil die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzende Untätigkeit des Dienstherrn dar, denn angesichts der Schwere und dem häufig tödlichen Verlauf der einer BRCA-2-Trägerin drohenden Erkrankung ist es für die Klägerin nicht zumutbar, ihr die gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs aufzuerlegen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, die Kosten der prophylaktischen Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen und anteilmäßig zu erstatten.
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
§ 80 Beihilfe
(1) Anspruch auf
1. Beamtinnen und
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und
3. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und
4. Waisen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten [...]
(3)
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
[...]
6. stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar [...]
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig
[...]
3. bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 21048
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