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Amtsgericht Neumarkt, Urteil vom 27.07.2014
- 1 C 332/14 -
Partnervermittlung durch Online-Partnerbörse: Mitgliedsbeiträge können nicht eingeklagt werden
Entsprechende Anwendung des für Heiratsvermittlungsverträge geltender § 656 Abs. 1 BGB
Entspricht das Geschäftsmodell einer Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur, so können die Mitgliedsbeiträge nicht eingeklagt werden. Insofern ist der für Heiratsvermittlungsverträge geltende § 656 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Neumarkt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Frau im Juli 2012 einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ab. Die
Anspruch auf Mitgliedsbeitrag bestand nicht
Das Amtsgericht Neumarkt entschied gegen die Betreiberin der Online-Partnerbörse. Ihr habe kein Anspruch auf den
Entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf Partnervermittlungsverträge
Zwar sei § 656 Abs. 1 BGB unmittelbar nur auf Heiratsvermittlungsverträge anwendbar, so das Amtsgericht, der Bundesgerichtshof habe jedoch den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Partnervermittlungsverträge ausgeweitet. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Intimsphäre des Kunden. Es sollen Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten im Zusammenhang mit einem Prozess über Art und Umfang der Vermittlungstätigkeit vermieden werden. Diese Erwägung gelte für eine
Geschäftsmodell der Online-Partnerböse entsprach dem der Partnervermittlung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe das Geschäftsmodell der Online-Partnerbörse dem einer Partnervermittlungsagentur entsprochen. Denn im Unterschied zu einer reinen Kontaktplattform habe die Betreiberin der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Amtsgericht Neumarkt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21050
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