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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.2015
- BVerwG 6 C 4.14, BVerwG 6 C 5.14, BVerwG 6 C 6.14 -
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen
Postbeamtenversorgungskasse ist nicht für Nachversicherungslast zahlungspflichtig
Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wurden die bei dieser tätig gewesenen Postbeamten zur Beschäftigung zugewiesen. Die beklagte Postbeamtenversorgungskasse zahlt für die Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsbezüge an die in den Ruhestand getretenen Postbeamten. Die Postnachfolgeunternehmen zahlen zur Finanzierungen dieser Leistungen einen jährlichen Beitrag in Höhe von einem Drittel der jährlichen Bruttobezüge der bei ihnen beschäftigen Postbeamten an die Postbeamtenversorgungskasse. Scheidet ein Postbeamter vor Eintritt in den Ruhestand, insbesondere durch Übertritt in ein privates Arbeitsverhältnis, aus dem Beamtenverhältnis aus, verliert er seine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Der bisherige Arbeitgeber hat ihn stattdessen für die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
Deutsche Post AG verlangt Kosten von über 3 Millionen von der Postbeamtenversorgungskasse erstattet
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die
Nachversicherung bei Ausscheiden aus Beamtenverhältnis gehört nicht zu beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen
Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin schuldet als Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Postbeamten dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherungsbeiträge, wenn der Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Für diese Nachversicherungslast ist die beklagte Postbeamtenversorgungskasse nicht zahlungspflichtig. Sie zahlt nach den für sie einschlägigen Bestimmungen des Postpersonalregelungsgesetzes nur die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Angehörige. Zu diesen beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen gehört die
Postbeamtenversorgungskasse funktioniert nach Umlagesystem
Ein Erstattungsanspruch steht der Klägerin ferner nicht deshalb zu, weil sie neben der
Postbeamtenversorgungskasse erlangt durch Ausscheiden des Postbeamten aus Beamtenverhältnis keinen Vermögensvorteil
Die Postbeamtenversorgungskasse erlangt deshalb durch das Ausscheiden des Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis und dessen
BVerwG verneint gleichheitswidrigen Nachteil gegenüber Wettbewerbern
Die Postnachfolgeunternehmen sind dadurch nicht mit einem gleichheitswidrigen Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern in den Markt entlassen worden. Das Privatisierungskonzept stellt ein Gesamtpaket dar; die darin enthaltenen Nachteile für die Postnachfolgeunternehmen, wozu insbesondere die Übernahme der Versorgungslasten gehört, können nicht ohne Berücksichtigung der Vorteile gesehen werden. Diese bestanden in dem erheblichen Immobilienvermögen und der personellen und sachlichen Ausstattung, welche die Unternehmen in die Lage versetzte, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Die Nachversicherungskosten für ausgeschiedene
Revisionen von Telekom und Postbank ebenfalls zurückgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch zwei weitere Urteile in gleichgerichteten Verfahren auch die Revisionen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zurückgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.10.2010
[Aktenzeichen: 22 K 1228/07] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13.05.2013
[Aktenzeichen: 13 A 42/11]
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Dokument-Nr. 21080
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