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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2015
- 65 S 527/14 -
Vereitelung eines Besichtigungstermins wegen Arzttermins sowie Sozialleistungsbetrug der Mieter rechtfertigen keine Kündigung des Mietverhältnisses
Kündigung bei absichtlicher Besichtigungsvereitelung zulässig
Wird ein Besichtigungstermin von einem Mieter vereitelt, weil dieser einen dringenden Arzttermin wahrnehmen muss, so rechtfertigt dies nicht die Annahme einer absichtlichen Besichtigungsvereitelung und somit eine Kündigung. Zudem stellt ein Sozialleistungsbetrug des Mieters gegenüber dem Jobcenter keinen kündigungsrelevanten Grund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Vermieter einer Wohnung die Erforderlichkeit eines Innenanstrichs der Fenster prüfen. Nachdem mehrere Besichtigungstermine scheiterten, setzten die Vermieter einen letzten Termin im Januar 2014. Aber auch dieser wurde von den Mietern mit der Begründung eines wichtigen nicht anders wahrnehmbaren Arzttermins abgelehnt. Ihrer Meinung nach habe den Vermietern ohnehin kein Anspruch auf Zutritt der Wohnung zugestanden, da sie bereits die Fenster gestrichen haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen seien. Die Vermieter kündigten das
Zutrittsrecht der Vermieter aufgrund Zustandsüberprüfung
Das Landgericht Berlin bejahte zunächst ein Recht der Vermieter auf
Verweigerung des Zutritts aufgrund Arzttermins rechtfertigte keine Kündigung
Nach Auffassung des Landgerichts habe die zahlreichen Terminsablehnungen zwar dafür gesprochen, dass die Mieter versuchten eine Besichtigung zu verhindern. Dass der Termin im Januar 2014 aber absichtlich vereitelt worden sei, sei angesichts des Vorliegens des dringenden und nicht anders wahrnehmbaren Arzttermins nicht festzustellen gewesen. Eine erhebliche Pflichtverletzung, die entweder eine fristlose oder ordentliche
Sozialleistungsbetrug gegenüber Jobcenter stellte kein Kündigungsgrund dar
Der versuchte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 733/rb)
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2014
[Aktenzeichen: 17 C 77/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 733 GE 2015, 733
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Dokument-Nr. 21208
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