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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2015
65 S 527/14 -

Vereitelung eines Besichtigungs­termins wegen Arzttermins sowie Sozial­leistungs­betrug der Mieter rechtfertigen keine Kündigung des Mietverhältnisses

Kündigung bei absichtlicher Besichtigungs­vereitelung zulässig

Wird ein Besichtigungstermin von einem Mieter vereitelt, weil dieser einen dringenden Arzttermin wahrnehmen muss, so rechtfertigt dies nicht die Annahme einer absichtlichen Besichtigungs­vereitelung und somit eine Kündigung. Zudem stellt ein Sozial­leistungs­betrug des Mieters gegenüber dem Jobcenter keinen kündigungs­relevanten Grund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Vermieter einer Wohnung die Erforderlichkeit eines Innenanstrichs der Fenster prüfen. Nachdem mehrere Besichtigungstermine scheiterten, setzten die Vermieter einen letzten Termin im Januar 2014. Aber auch dieser wurde von den Mietern mit der Begründung eines wichtigen nicht anders wahrnehmbaren Arzttermins abgelehnt. Ihrer Meinung nach habe den Vermietern ohnehin kein Anspruch auf Zutritt der Wohnung zugestanden, da sie bereits die Fenster gestrichen haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen seien. Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis. Ihrer Ansicht nach haben die Mieter absichtlich eine Besichtigung vereitelt. Zudem haben die Mieter ihre Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen abgelehnt, jedoch zugleich gegenüber dem Jobcenter eine erhöhte Miete angegeben. Aufgrund dieses versuchten Sozialleistungsbetrugs kündigten die Vermieter ebenfalls das Mietverhältnis. Da die Mieter die Kündigungen nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt die Kündigungen für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Zutrittsrecht der Vermieter aufgrund Zustandsüberprüfung

Das Landgericht Berlin bejahte zunächst ein Recht der Vermieter auf Zutritt zur Wohnung. Dieses Recht habe sich daraus ergeben, dass die Vermieter die Erforderlichkeit eines Innenanstrichs der Fenster überprüfen wollten. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass die Mieter den Anstrich bereits selbst vornahmen, obwohl sie dazu nach ihren Angaben nicht verpflichtet gewesen seien.

Verweigerung des Zutritts aufgrund Arzttermins rechtfertigte keine Kündigung

Nach Auffassung des Landgerichts habe die zahlreichen Terminsablehnungen zwar dafür gesprochen, dass die Mieter versuchten eine Besichtigung zu verhindern. Dass der Termin im Januar 2014 aber absichtlich vereitelt worden sei, sei angesichts des Vorliegens des dringenden und nicht anders wahrnehmbaren Arzttermins nicht festzustellen gewesen. Eine erhebliche Pflichtverletzung, die entweder eine fristlose oder ordentliche Kündigung habe rechtfertigen können, habe daher nicht vorgelegen.

Sozialleistungsbetrug gegenüber Jobcenter stellte kein Kündigungsgrund dar

Der versuchte Sozialleistungsbetrug gegenüber dem Jobcenter habe ebenfalls keinen Kündigungsgrund dargestellt, so das Landgericht. Denn durch dieses strafbare Verhalten haben die Mieter keine Pflichten aus ihrem Mietvertrag verletzt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der versuchte Betrug gegenüber dem Jobcenter in einer engen Beziehung zum Mietverhältnis gestanden hätte. Daran habe es gefehlt. Es sei zu beachten gewesen, dass den Vermietern weder ein Vermögensschaden entstanden war noch die Gefahr bestanden habe, dass sie als Beteiligte in dem Strafverfahren einbezogen werden würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 733/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2014
    [Aktenzeichen: 17 C 77/14]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 733
GE 2015, 733

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Dokument-Nr.: 21208 Dokument-Nr. 21208

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