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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2000
- 5 AZR 122/99 -
BAG: Ohne ausdrückliche Regelung müssen Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern nicht vergütet werden
Vergütung darf nicht im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB erwartet werden
Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern sind nur dann vergütungspflichtig, wenn es dazu ausdrückliche Regelungen gibt. Müllmänner dürfen eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB nicht erwarten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem privaten Entsorgungsbetreib beschäftigter Fahrer und Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn im Betrieb die vorgeschriebene Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende war er verpflichtet, die Kleidung nach dem Waschen und Duschen wieder zu wechseln. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin meinte der
Kein Vergütungsanspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht verneinte zunächst einen Anspruch auf
Kein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 1 BGB
Der Vergütungsanspruch habe sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem nicht aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gelte eine
Umkleiden und Waschen stellten Dienstleistung bzw. Arbeit dar
Zwar sei das Umkleiden und Waschen als Dienstleistung bzw. Arbeit zu werten gewesen, so das Bundesarbeitsgericht. Unter Arbeit sei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. So habe der Fall hier gelegen. Denn der
Vergütung war nicht zu erwarten
Der Vergütungsanspruch habe dennoch nicht bestanden, so das Bundesarbeitsgericht, weil die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 28.04.1997
[Aktenzeichen: 1 Ca 2662/96] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.08.1998
[Aktenzeichen: 4 Sa 1799/97]
Jahrgang: 2001, Seite: 473 BB 2001, 473 | Zeitschrift: Betrieb und Wirtschaft (BuW)
Jahrgang: 2001, Seite: 350 BuW 2001, 350 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2001, Seite: 543 DB 2001, 543 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 396 MDR 2001, 396 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2001, Seite: 483 NZA 2001, 483 | Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW)
Jahrgang: 2001, Seite: 246 RdW 2001, 246
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Dokument-Nr. 21504
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