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Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2008
- 65 S 176/07 -
Vermieter hat durch Post verursachten verspäteten Zugang einer Betriebskostenabrechnung zu vertreten
Fristgerechter Zugang einer Nebenkostenabrechnung setzt Erreichen der Abrechnung im Empfangsbereich des Mieters voraus
Der fristgerechte Zugang einer Nebenkostenabrechnung setzt voraus, dass sie in den Empfangsbereich des Mieters gelangt ist. Kommt die Abrechnung verspätet bei dem Mieter an und ist dies auf die Post zurückzuführen, so hat der Vermieter dafür einzustehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsende die Heizkostenabrechnung 2003/2004 verspätet. Die Mieter machten daher das von ihnen selbst errechnete
Anspruch auf selbst errechnetes Guthaben bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung des selbst errechneten Guthabens bezüglich der Heizkosten zugestanden. Zwar bestehe ein Anspruch auf
Aus Heizkostenabrechnung ergebende Nachzahlung unerheblich
Ein Anspruch auf Nachzahlung gemäß der Heizkostenabrechnung habe für die Vermieterin nicht bestanden, so das Landgericht weiter. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Abrechnung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2008, 972/rb)
- BGH: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 107/08]) - Verspätete Nebenkostenabrechnung gibt Mieter kein Rückforderungsrecht auf geleistete Abschlagszahlungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 191/05])
Jahrgang: 2008, Seite: 411 GE 2008, 411 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 972 ZMR 2008, 972
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Dokument-Nr. 21516
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