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Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2008
65 S 176/07 -

Vermieter hat durch Post verursachten verspäteten Zugang einer Betriebs­kosten­abrechnung zu vertreten

Fristgerechter Zugang einer Neben­kosten­abrechnung setzt Erreichen der Abrechnung im Empfangsbereich des Mieters voraus

Der fristgerechte Zugang einer Neben­kosten­abrechnung setzt voraus, dass sie in den Empfangsbereich des Mieters gelangt ist. Kommt die Abrechnung verspätet bei dem Mieter an und ist dies auf die Post zurückzuführen, so hat der Vermieter dafür einzustehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsende die Heizkostenabrechnung 2003/2004 verspätet. Die Mieter machten daher das von ihnen selbst errechnete Guthaben in Höhe von etwa 310 Euro gegenüber ihrer Vermieterin geltend. Diese war damit jedoch nicht einverstanden. Sie führte an, dass die Verspätung durch die Post verursacht worden sei. Sie habe die Abrechnung jedenfalls rechtzeitig abgeschickt. Die von der Post verursachte Verspätung könne ihr nicht zugerechnet werden. Aus der Heizkostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlungspflicht der Mieter. Da sich die Vermieterin daher weigerte zu zahlen, erhoben die Mieter Klage.

Anspruch auf selbst errechnetes Guthaben bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung des selbst errechneten Guthabens bezüglich der Heizkosten zugestanden. Zwar bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Vorschüssen grundsätzlich nur dann, wenn sich dies aus einer Abrechnung ergibt. Dies gelte aber nicht im Falle eines beendeten Mietverhältnisses. Dann bestehe auch dann ein Rückforderungsanspruch, wenn eine Abrechnung nicht rechtzeitig zugeht und die Mieter aufgrund eigener Unterlagen ein Guthaben errechnen. So habe der Fall hier gelegen.

Aus Heizkostenabrechnung ergebende Nachzahlung unerheblich

Ein Anspruch auf Nachzahlung gemäß der Heizkostenabrechnung habe für die Vermieterin nicht bestanden, so das Landgericht weiter. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Abrechnung fristgerecht bis zum 31. Dezember 2005 den Mietern zugegangen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass die Abrechnung rechtzeitig abgesandt worden sei. Es komme vielmehr darauf an, ob sie fristgerecht in den Empfangsbereich des Mieters gelangt. Die Vermieterin habe für die Verspätung durch die Post gemäß § 278 BGB auch einstehen müssen. Denn die Post sei als Erfüllungsgehilfin anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2008, 972/rb)

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ZMR 2008, 972

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Dokument-Nr.: 21516 Dokument-Nr. 21516

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