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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015
- 5 AZR 602/13 -
BAG: Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-Woche
Längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden
Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt" ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut seinem
Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamm statt. Seiner Ansicht nach sei aufgrund des Arbeitsvertrags von einer 40-Stunden-Woche auszugehen gewesen. Dem Busfahrer habe daher ein Anspruch auf
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Überstundenvergütung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Busfahrer habe ein Anspruch auf
Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" spricht für 40-Stunden-Woche
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher
Vorliegen einer betriebsüblichen Arbeitszeit unerheblich
Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, ob es eine betriebsübliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: 5 Ca 2205/12] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.04.2013
[Aktenzeichen: 8 Sa 1649/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1907 DB 2015, 1907 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2015, Seite: 1002 NZA 2015, 1002
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Dokument-Nr. 21707
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