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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2015
- IX ZR 100/13 -
BGH: Nichteinhaltung der Formvorschrift führt zur Deckelung der rechtsanwaltlichen Vergütung auf gesetzliche Gebühren
Zahlung eines vereinbarten Honorars trotz Kenntnis des Formmangels kann Rückforderungsanspruch ausschließen
Schließt ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung und wird dabei nicht die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG eingehalten, so ist die Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Zahlt der Mandant aber das vereinbarte Honorar, obwohl er es für möglich hält, aufgrund des Formmangels dazu nicht verpflichtet zu sein, so ist ein Rückforderungsanspruch des Mandanten ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Angeklagter im Jahr 2001 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, beauftragte er im Jahr 2008 eine Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Vertretung in einem Wiederaufnahmeverfahren. Gemäß einer mündlich getroffenen Vereinbarung zahlte der Angeklagte an die Kanzlei einen Betrag von 25.000 Euro. Nachfolgend verlangte er jedoch einen Betrag von 23.897,82 Euro zurück. Denn seiner Meinung nach habe er nur die gesetzliche Vergütung in Höhe von 1.102,18 Euro geschuldet. Den gezahlten Mehrbetrag klagte er daher ein.
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgerichts wies sie ab
Während das Landgericht Hamburg der Klage statt gab, wies sie das Oberlandesgericht Hamburg ab. Zwar sei die mündlich getroffene
Bundesgerichtshof bejaht Verkürzung des Vergütungsanspruchs auf gesetzliche Gebühren
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Dem Kläger habe der
Kein Verzicht auf Rückzahlungsanspruch
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Kläger nicht auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2012
[Aktenzeichen: 323 O 47/12] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2013
[Aktenzeichen: 4 U 93/12]
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Dokument-Nr. 21931
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