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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2015
- OVG 6 S 37.15 -
Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über vertrauliche diplomatische Gespräche mit der ukrainischen Regierung
Neutrale Position der Bundesrepublik als Vermittler setzt vertrauliche Behandlung von Informationen voraus
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine zu geben.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Antragsteller vermutet, dass der Bericht vertrauliche Gespräche mit der ukrainischen Regierung zum Gegenstand hatte, in denen es um die militärische Fähigkeit der ukrainischen Separatisten ging, Passagierflugzeuge abzuschießen.
VG und OVG verneinen Auskunftsanspruch der Presse
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.09.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 23/14]) - Presse hat keinen Anspruch Auskunft über Selektorenliste der NSA
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.15])
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Dokument-Nr. 21980
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