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Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015
- 243 C 18009/14 -
Arzt ist zur Herausgabe sämtlicher Krankenunterlagen in lesbarer Kopie verpflichtet
Zurückbehaltungsrecht für Unterlagen wegen noch offener Behandlungsrechnung besteht nicht
Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine
Klägerin verlangt Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten
Die versicherte Patientin gab nach der Behandlung gegenüber ihrer Kasse an, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört worden sein soll. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte Ende April 2013 erstmals die Krankenunterlagen der bei ihr versicherten Patientin bei der Zahnärztin an. Diese reagierte nicht. Deshalb erhob die Versicherung Klage gegen die Zahnärztin auf Herausgabe der Krankenunterlagen in
Im Übrigen macht die Zahnärztin ein
AG gibt Klage statt
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der klagenden
Besonderes Interesse für Anspruch auf Einsicht in Behandlungsunterlagen nicht erforderlich
Das Gericht führt in den Urteilsgründen aus, dass ein Patient einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat. Ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei auf die Versicherung übergegangen wegen eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. Mit diesem Anspruch gehe auch das Einsichtsrecht in die Patientenakte auf die Versicherung über. Denn es handelt sich dabei um ein Hilfsrecht, das zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sei.
Der Anspruch bestehe auch in vollem Umfang fort, obwohl die Zahnärztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt hat. Denn jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht haben keine lesbaren Kopien der Röntgenunterlagen vorgelegen. "Durch die Vorlage der übrigen
Kein Recht zur Rückbehaltung der Unterlagen wegen nicht bezahlter Rechnung
Die Zahnärztin hat nach dem Urteil auch nicht das Recht, die Unterlagen zurück zu behalten, da die Behandlungsrechnung nicht bezahlt wurde. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22098
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