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Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.01.2016
2 O 148/14 -

Mobilfunkanbieter darf "unbegrenztes Datenvolumen" nicht ausbremsen

E-Plus ist an Leistungs­versprechen gebunden

Bietet ein Mobil­funk­unternehmen einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem" Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Dies entschied das Landgericht Potsdam.

Im zugrunde liegenden Verfahrens hatte E-Plus für seinen Mobilfunktarif "Allnet Flat Base all-in" eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Die Leistung schränkte das Unternehmen in derselben Klausel aber entscheidend ein: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte.

Schneckentempo statt Highspeed-Übertragung

Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung des klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich." Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.

E-Plus darf Vertragsinhalt nicht einseitig bestimmen

Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine Klausel, die E-Plus schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben.

Verbraucher darf nicht einseitig an Vertrag festgehalten werden

Die Richter stellten klar, dass ein Verbraucher nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden darf, der seinem Antrag gar nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
Frank Röder schrieb am 15.02.2016

Dieser Artikel ist vor lauter Werbung nicht lesbar, wie schade...

Diana schrieb am 09.02.2016

Das hat mit eplus nichts zu tun, sondern mit der Forumulierung "unbegrenztes Datenvolumen" in einem Mobilfunkvertrag.

Christian schrieb am 09.02.2016

Gilt das jetzt nur für E-Plus oder darf jetzt generell kein Mobilfunkvertrag mehr gedrosselt werden?

Fritz Wuschel antwortete am 09.02.2016

Sowohl die Anmerkung von Diana als auch die Frage von Christian zeigen, dass es vielen Menschen schwer fällt Texte inhaltlich zu differenzieren.

Selbstverständlich ist E-Plus betroffen, denn dieses Unternehmen war es nun mal, welches in seiner Werbung ohne Einschränkung vom "unbegrenzten Datenvolumen" sprach und in den kleingedruckten AGB dann alllerdings die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte, wenn ein bestimmtes monatliches Datenvolumen überschritten war.

Insofern beantwortet sich auch die Frage von Christian von selbst.

Das hat nichts generell mit Mobilfunkverträgen zu tun.

Es ging nur darum, dass kein Anbieter bei seiner Werbung Leistungsversprechen in den Vordergrund stellen darf, die er dann über die AGB wieder zum Teil zurücknimmt.

Dies ist nach Meinung der Richter Verbrauchertäuschung, weil bekannt sein, das die meisten Verbraucher entweder die AGB gar nicht lesen oder mit ihrem manchmal schwer verständlichen Formulierungen intellektuell überfordert sind.

Das Auszunutzen ist unzulässiger Werbeversuch.

Das Unternehmen ist dann an das gebunden, was es vollmundig bei seiner Werbung in den Vordergrund stellt.

Wenn andere Telekomunikationsunternehmen den Kunden von vornherein deutlich auf die Drosselung des Datenvolumens hinweisen, dann ist das natürlich erlaubt und wirksam und gerade kein Fall, wie ihn das LG Potsdam zu entscheiden hatte.

Vorschlag: alles etwas genauer lesen, dann wird man nicht so leicht getäuscht und versteht auch selbst vieles besser

Christian antwortete am 09.02.2016

Nun Fritz, die Frage hat nichts mit fehlenden Inhaltlichem Verständnis zu tun als eher damit das die Überschrift irreführend geschrieben ist, da auch alle anderen Mobilfunk anbieter mit Unbegrenztem Datenvolumen / Flatrates Werben und ebenfalls im Kleingedruckten dann auf eine Drosselung bei erreichen einer bestimmten Datenmenge hinweisen. Von daher die Antwort noch mal überdenken und dann erneut antworten!

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