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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 05.11.2015
- 48 C 48/15 -
Defekte Heizung und Duschkabine sowie Geruch im Treppenhaus berechtigen zur Mietminderung
Recht zum Zurückbehalt in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags
Ist die Heizung in einem kleinen Raum defekt, so kann dies eine Mietminderung von 8 % rechtfertigen. Im April jedoch nur in Höhe von 4 %. Eine Geruchsbelästigung im Treppenhaus kann zu einer Mietminderung von 4 % berechtigen. Führt ein Defekt der Duschkabine zu einem nassen Boden, kann eine Mietminderung von 3 % angemessen sein. Zudem können die Mieter neben der Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags ausüben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung wegen verschiedener Mängel ihre Miete für die Zeit von November 2014 bis Mai 2015. Da der Vermieter das
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Räumungs- und Herausgabeanspruch zugestanden. Denn ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs habe nicht bestanden.
Recht zur Mietminderung wegen defekter Heizung und Duschkabine sowie Geruch im Treppenhaus
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die fehlende Beheizbarkeit des kleinen Zimmers in der Wohnung eine
Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags
Zudem haben die Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2016
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2016, 26/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 26 WuM 2016, 26
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Dokument-Nr. 22209
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