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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2003
5 U 389/02-50 -

Kein Versicherungsschutz aufgrund Auffahrunfalls wegen Überfahrens eines Wildschweinkadavers

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Berührung mit Haarwild und Schaden

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Autofahrer ein unmittelbar zuvor erfasstes und überrolltes Wildschwein überfährt, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn zwischen Unfallschaden und Überfahren des Haarwilds ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in den frühen Morgenstunden eines Tages im Oktober 2000 auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall. Ein Pkw-Fahrer geriet mit seinem Fahrzeug in eine aus 13 Tieren bestehende Wildschweinrotte. Nachdem er zumindest eines der Tiere überfahren hatte, konnte er sein Fahrzeug zum Stehen bringen. Ein nachfolgender Autofahrer überfuhr ein Wildscheinkadaver und fuhr anschließend auf das stehende Fahrzeug auf. Der Fahrer des nachfolgenden Pkw beanspruchte aufgrund dessen seine Fahrzeugteilversicherung. Da sich die Versicherung jedoch weigerte zu zahlen, erhob er Klage.

Kein Anspruch aus der Fahrzeugteilversicherung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch aus der Fahrzeugteilversicherung zugestanden. Zwar habe die Versicherung Schäden umfasst, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild entstanden. Dies habe jedoch vorausgesetzt, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und die Berührung ursächlich für den Schaden gewesen sei. Letzteres habe der Kläger nicht nachweisen können.

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Berührung mit Wildschweinkadaver und Unfallschaden

Es habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht festgestanden, dass der Unfallschaden durch das Überfahren des Wildschweinkadavers verursacht worden sei. Zwar könne sich ein Autofahrer in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf einen Anscheinsbeweis berufen. Jedoch habe es im vorliegenden Fall an einem dafür erforderlichen typischen Geschehensablauf gefehlt. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem das Überfahren von einem Wild oder Kadaver den Bremsweg so verlängere, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich sei. Vielmehr könne ein rechtzeitiges Anhalten von zahlreichen anderen Umständen abhängen, wie etwa von der gefahrenen Geschwindigkeit oder dem Abstand.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1338/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2003, Seite: 1338
NJW-RR 2003, 1338
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2003, Seite: 531
NZV 2003, 531
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2004, Seite: 27
SVR 2004, 27
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1306
VersR 2004, 1306

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Dokument-Nr.: 22486 Dokument-Nr. 22486

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