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Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2015
- 306 O 351/14 -
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht bei Stornierung einer Kreuzfahrt nach Eintritt von unerwarteten Komplikationen nach kürzlich erfolgter Operation
Kein grob fahrlässiges Verhalten des Reisenden wegen fehlender Stornierung zum Zeitpunkt der Operation
Erleidet ein Reisender wenige Tage vor Beginn der gebuchten Kreuzfahrt unerwartet Komplikationen aufgrund einer einen Monat zuvor durchgeführten Operation, so verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er erst zu diesem Zeitpunkt die Reise storniert. Der Reisende handelt nicht grob fahrlässig, weil er nicht bereits zum Zeitpunkt der Operation die Reise storniert hat, wenn der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen einen Reiseantritt hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine
Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe die volle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2016, 93/rb)
- Zur Frage der unverzüglichen Reisestornierung bei stationärer Behandlung und dem Zeitpunkt der Unterrichtung der Reiserücktrittversicherung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.09.2004
[Aktenzeichen: 23a C 587/03]) - Beförderungsverweigerung wegen Reiseunfähigkeit: Reisebedingungen sehen Kapitänsentscheid vor
(Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01.03.2022
[Aktenzeichen: 6 U 15/21])
Jahrgang: 2016, Seite: 93 RRa 2016, 93
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Dokument-Nr. 22664
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