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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2016
- III R 14/15 -
Kein Anspruch auf Kindergeld - Berufstätigkeit voraussetzendes Studium ist kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung
Berufsbegleitendes Studium mit vorausgesetzter berufspraktischer Erfahrung von einem Jahr ist als Zweitausbildung anzusehen
Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer
Zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren
BFH bejaht Vorliegen einer Zweitausbildung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hatte der Bundesfinanzhof z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen
Studium kann bei vorausgesetzter Berufstätigkeit nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden
Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt - so auch im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall - mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung anzusehen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015
[Aktenzeichen: VI R 9/15]) - Für vollerwerbstätige Kinder besteht während berufsbegleitendem Studium keinen Anspruch auf Kindergeld
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 5 K 2131/12])
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Dokument-Nr. 22691
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