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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
- VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16 -
Zweckentfremdung: Für Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilen
Zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen hat keinen Einfluss auf Wohnraumversorgung der Bevölkerung
Die Berliner Bezirksämter müssen für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer von Zweitwohnungen in den Berliner Bezirken Friedrichshain und Pankow. Ihren jeweiligen Hauptwohnsitz haben sie in Dänemark, Italien und in Rostock. Sie nutzen ihre - zum Teil kreditfinanzierten - Zweitwohnungen anlässlich beruflich bedingter oder privater Aufenthalte in Berlin. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung dieser Wohnungen an Touristen beantragten sie bei den jeweiligen Bezirksämtern Ausnahmegenehmigungen; eine solche Genehmigung ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung erforderlich.
Schutzwürdige private Interessen haben Vorrang vor öffentlichem Interesse an Erhaltung des betroffenen Wohnraums
Die gegen die ablehnenden Entscheidungen gerichteten Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Die Kläger hätten einen Anspruch auf die entsprechende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Berliner Ferienwohnungen: Zweckentfremdungsverbot verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 103.16 u.a.]) - Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung kann nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.04.2016
[Aktenzeichen: VG 6 L 246.16])
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Dokument-Nr. 23013
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