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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016
III ZR 140/15 -

Kunduz: Keine Anwendung des deutschen Amtshaftungsrechts auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

Kein Schadensersatzanspruch für nahe Angehörige der getöteten Zivilisten

Das deutsche Amtshaftungsrecht findet keine Anwendung auf Schadensfälle, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall nehmen die Kläger, afghanische Staatsangehörige, die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, nahe Angehörige seien bei einem Militäreinsatz getötet worden. Der Klage liegt ein Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte, in der Nähe von Kunduz (Afghanistan) auf einer Sandbank liegengebliebene Tanklastzüge zugrunde. Diese wurden auf Befehl des Kommandeurs des Provincial Reconstruction Teams (PRT) im Feldlager Kunduz, eines Offiziers der Bundeswehr, am 4. September 2009 im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge zerstört. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben.

Klage scheitert in Vorinstanzen

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

BGH: Amtshaftungsrecht nicht auf militärische Handlungen anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht und sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach nationalem (deutschen) Recht haben, da das Amtshaftungsrecht (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar ist.

Kein Anspruch des Einzelnen auf Schadenersatz oder Entschädigung

Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.

Keine Entscheidung über Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Amtshaftung erfolgt

Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen § 839 BGB dachte der Gesetzgeber nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Dementsprechend stand nach dem traditionellen Verständnis des Amtshaftungs- und Völkerrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage, dass militärische (Kriegs-)Handlungen im Ausland vom damaligen Amtshaftungstatbestand (§ 839 BGB i.V.m. Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung) ausgenommen waren. Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick. Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Amtshaftungsrechts ist bis heute unverändert geblieben. Wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, der Kriegsschäden nicht erfasst, ist die Vorschrift des § 839 BGB auf den "normalen Amtsbetrieb" zugeschnitten. Die Entscheidungssituation eines verwaltungsmäßig handelnden Beamten kann nicht mit der Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.

Völkerrechtliches Haftungsregime als speziellere Regelung ansehbar

Gegen die Anwendbarkeit des allgemeinen Amtshaftungstatbestands bei Kampfhandlungen deutscher Streitkräfte im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime, das als eine das nationale Recht überlagernde, speziellere Regelung anzusehen ist.

Folgen einer Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Werteordnung des Grundgesetzes zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen. Würde man das anders sehen, könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassungs wegen geforderten Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen (z.B. Zurechnung völkerrechtswidriger Handlungen eines anderen Bündnispartners, kaum eingrenzbare - gesamtschuldnerische - Haftungsrisiken). Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments ist die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein.

Keine Amtspflichtverletzung gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts feststellbar

Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Luftangriff auf die beiden entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrecht zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den PRT-Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs objektiv nicht erkennbar war. Die getroffene militärische Entscheidung war daher völkerrechtlich zulässig.

§ 839 BGB lautet:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Art. 34 GG lautet:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung lautete:

(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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