Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016
- 14 K 1338/15 -
Umsätze einer "Geistheilerin" sind steuerpflichtig
Tätigkeiten der Heilerin sind keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze einer "Geistheilerin", die im Inland Seminare anbietet, steuerpflichtig sind. Sie sind nicht als sogenannte Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz bietet im Inland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Diese Umsätze erklärte sie im Inland nicht. Das beklagte Finanzamt wurde von einem Dritten über die Seminartätigkeiten informiert. Auf Nachfragen des Finanzamts erklärte die Klägerin, dass sie steuerfreie Umsätze erziele. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Die
Steuerbefreiung setzt erforderliche Qualifikation für Heilbehandlungen voraus
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Umsätze aus im Inland durchgeführten Seminaren im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Klägerin führe keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus. Für eine
Therapeutischen Zweck der Leistungen konnte nicht ausreichend dargelegt werden
Die Steuerbefreiungstatbestände seien eng auszulegen und müssten mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden. Im Streitfall habe die Klägerin keinen therapeutischen Zweck ihrer Leistungen darlegen können. Sie habe weder Diagnosen erstellt noch Krankheiten therapiert. Den Rechnungen ließen sich keine Diagnosen entnehmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Leistungen zu welchem Preis gegenüber den genannten Kunden erbracht worden seien. Seminarteilnehmer seien auch Personen gewesen, die sich eine Steigerung ihres Wohlbefindens versprochen haben. Bei den Adressaten der Seminare habe es sich um "offene Gruppen" gehandelt. Die Teilnahme sei voraussetzungslos und ohne vorherige Einzelgespräche möglich gewesen. Ein spirituelles Wirken erwecke nicht den Eindruck, Ersatz für eine medizinische Betreuung zu sein. Es gehe nicht um Heilkunde.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23296
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23296
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.