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Landgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2016
- 65 S 197/16 -
Berliner Mietspiegel 2015 kann als einfache Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden
Gerichtliches Gutachten trotz Einwendungen der Vermieterseite gegen Mietspiegel nicht erforderlich
Das Landgericht Berlin hat erneut entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2015 als einfache Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Wie schon die Zivilkammern 67 und 18 ging auch die Zivilkammer 65 davon aus, dass trotz der Einwendungen der Vermieterseite gegen den Mietspiegel ein gerichtliches Gutachten nicht erforderlich sei.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Zustimmung des Mieters zu einer
Landgericht erläutert Entstehungsgeschichte der gemeindlichen Mietspiegel
Vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verlor die Vermieterin; ihre Berufung blieb auch vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Zivilkammer 65 erläuterte in dem Urteil ausführlich die Entstehungsgeschichte der gemeindlichen
"Einfacher" Mietspiegel sollte durch "qualifizierten" Mietspiegel nicht in seiner Bedeutung eingeschränkt werden
Durch die Mietrechtsreform 2001 habe der Gesetzgeber versucht, den weiterhin bestehenden Schwierigkeiten der Gerichte, die Höhe der ortsüblichen
Von Klägerin vorgebrachte Bedenken gegen Berliner Mietspiegel 2015 unbegründet
Allerdings müsse das Gericht, auch wenn es den
Fehlende Datenerhebung zu dem im Streit stehenden Wohnhaus nicht entscheidend
Solche Einwendungen habe die
Mietspiegel wurde letztlich von fast allen Beteiligten anerkannt
Weiterhin ergebe sich aus den Dokumentationen zu der Erstellung des Mietspiegels (Protokolle der Arbeitssitzungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel), dass die in laufenden Gerichtsverfahren erhobene Kritik gegen die Qualifikation des Mietspiegels intensiv diskutiert worden sei. Dennoch sei der
Sachverständigengutachten würde nicht zu mehr oder besseren Erkenntnissen führen als (einfacher) Mietspiegel
Schließlich geböten es auch die Interessen der Parteien, davon abzusehen, teure und zeitaufwändige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.04.2016
[Aktenzeichen: 17 C 200/15]
- Landgericht Berlin sieht Mietspiegel 2015 als geeignete Schätzungsgrundlage an
(Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: 67 S 72/16 und 18 S 111/15 (Urteil v. 07.07.2016)]) - Fehlender Balkon an denkmalgeschütztem Altbau ist als wohnwertmindernd im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 zu werten
(Landgericht Berlin, Urteil vom 05.04.2016
[Aktenzeichen: 63 S 273/15])
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Dokument-Nr. 23349
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