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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.04.2016
- 6 U 120/15 -
Formulierung "Wenn das Haus nasse Füße hat" genießt keinen urheberrechtlichen Schutz
Redewendungen der Alltagssprache müssen für allgemeinen Gebrauch freigehalten werden
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass dem Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" kein urheberrechtlicher Schutz zukommt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein
Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln und begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten "Schöpfungshöhe". Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen "Schöpfungsprozesses" sei.
Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weist keine besondere sprachliche Gestaltung auf
Dem folgte das Oberlandesgericht Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner "Wortakrobatik" als schutzfähig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website "Wikiquote" veröffentlichte Sprichwort "Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen" an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und "nassen Füßen" hergestellt werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 11.06.2015
[Aktenzeichen: 31 O 498/14]
- Perlentaucher.de - Abstracts zu Buchrezensionen können im Einzelfall gegen Urheberrecht verstoßen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2011
[Aktenzeichen: 11 U 75/06 und 11 U 76/06]) - Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form sind zulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2007
[Aktenzeichen: 11 U 75/06, 11 U 76/06 (FAZ und SZ / Perlentaucher.de)])
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Dokument-Nr. 23351
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