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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016
- VG 24 K 391.15 -
Strenger Herkunftsnachweis bei Verkauf von Krokoleder-Artikeln
Einziehung von Produkten bei nicht ausreichendem artenschutzrechtlichen Nachweis rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Verkauf von Produkten aus Tieren besonders geschützter Arten nur zulässig ist, wenn der Verkäufer den zweifelsfreien und ein konkretes Tier betreffenden Nachweis der Vermarktung führen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 beschlagnahmte das Bezirksamt Mitte in einem Berliner Kaufhaus sechs hochwertige Handtaschen, einen Gürtel und elf Uhrenarmbänder aus Aligator-, Teju und Pythonleder im Wert von insgesamt 23.000 Euro. Für diese Produkte lagen nach Auffassung des Bezirksamtes keine ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweise über die Erlaubnis zum Vermarkten des von den besonders geschützten Tieren stammenden Leders vor. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975 Euro bis 2.949 Euro, der Gürtel kostete 475 Euro und die Uhrenarmbänder jeweils 275 Euro.
Eingereichte Unterlagen über Ankauf einer Vielzahl von Waren als Einzelnachweis nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die gegen die Maßnahmen gerichtete Klage der Klägerin ab. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- VG Mainz: Verbot heimischer Zucht von Bengal-Katzen bei fehlender Sachkunde zulässig
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: 1 L 712/10.MZ]) - Kein Verkauf eines Rhinozeroshorns: Artenschutz hat Vorrang vor Vermarktungsinteresse
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2015
[Aktenzeichen: 4 K 1326/13])
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Dokument-Nr. 23402
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