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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.11.2016
- C-301/15 -
Digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers verstößt gegen Urheberrechtsrichtlinie
Urhebern muss Möglichkeit zur Unterbindung der Nutzung ohne Förmlichkeiten gegeben werden
Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet. Mit einer solchen Regelung muss der den Urhebern durch die Richtlinie gewährte Schutz sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt werden, dass sie von der geplanten digitalen Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
In Frankreich versteht man unter einem "vergriffenen Buch" ein vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes
Französische Autoren beantragen Nichtigerklärung des Dekrets
Zwei französische Autoren (Marc Soulier, besser bekannt unter dem Namen Ayerdhal und mittlerweile verstorben, und Sara Doke) beantragten die Nichtigerklärung eines Dekrets, in dem bestimmte Aspekte dieser Regelung präzisiert werden und das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie* vereinbar ist. Sie machen insbesondere geltend, dass mit der französischen Regelung eine nicht vorgesehene Ausnahme bzw. Beschränkung in Bezug auf die den Urhebern durch die Richtlinie gewährten ausschließlichen Rechte geschaffen werde. Der mit der Rechtssache befasste französische Conseil d’État befragt hierzu den Gerichtshof.
Urheber dürfen über Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe ihrer Werke entscheiden
Der Gerichtshof weist in seinem Urteil darauf hin, dass Urheber vorbehaltlich der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur
Fehlende Kenntnis betroffener Urheber über geplanten Nutzung ihrer Werke kann nicht ausgeschlossen werden
Die französische Regelung sieht derzeit vor, dass der SOFIA das Recht, die digitale
Urheber eines Werks muss Möglichkeit zur Unterbindung der Nutzung seines Werks in digitaler Form haben
Überdies weist der Gerichtshof darauf hin, dass die französische Regelung es den Urhebern ermöglicht, die gewerbsmäßige
Erläuterungen
* - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001 L 167, S. 10).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Elektronische Leseplätze: Bibliotheken dürfen Bücher in digitalisierter Form zugänglich machen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2015
[Aktenzeichen: I ZR 69/11]) - LG Frankfurt zur Vervielfältigung und Nutzung digitalisierter Werke einer Bibliothek
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2009
[Aktenzeichen: 2-06 O 172/09])
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Dokument-Nr. 23448
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