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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 07.12.2016
- 18 O 270/16 -
"Zivi-Wohnung" auf Kinderbauernhof muss geräumt werden
Vereinsleiter kann sich nicht auf Besitzrecht des Vereins stützen
Das Amtsgericht Wedding hat zugunsten des Landes Berlin entschieden, dass eine auf einem früher durch einen Verein geführten Kinderbauernhof gelegene sogenannte "Zivi-Wohnung" in Berlin-Wedding geräumt werden muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte das Land Berlin von dem Beklagten u.a. die
Zwischenzeitlich geschlossener Mietvertrag über "Zivi-Wohnung" verhindert Räumung
Da der Beklagte, der mindestens zeitweise Leiter des von dem Verein betriebenen Tierbauernhofs gewesen war und für den Verein die Verhandlungen über den Status der Umbauten/Neubauten geführt hatte, am 25. April 2016 mit dem Verein einen Mietvertrag über die (gesamten) im 1. Obergeschoss des Kinderhauses befindlichen Räume, eine sogenannte "Zivi-Wohnung" geschlossen hatte, verhinderte er damit die
Land Berlin verlangt Herausgabe der Räumlichkeiten
Das Land Berlin behauptet, der Beklagte und der Verein hätten den Mietvertrag nur abgeschlossen, um die vollständige
Verein wurde bereits rechtskräftig zur Herausgabe aller Räumlichkeiten verurteilt
Das Amtsgericht Wedding gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Beklagte könne sich nicht auf ein Besitzrecht des Vereins stützen, da dieses erloschen sei. Denn der Verein sei rechtskräftig zur Herausgabe aller Räumlichkeiten verurteilt worden. Der Beklagte könne nicht mehr Rechte gegenüber dem Land Berlin als Eigentümer geltend machen als der frühere Nutzer.
Bewirtschaftung des Grundstücks zu sozialen Zwecken ist als positiv anzuerkennen
Offen bleibe könne, in welchem Umfang der Beklagte zu dem Projekt des Kinderbauernhofes beigetragen habe. Die Bewirtschaftung des Grundstücks zu sozialen Zwecken sei durchaus als positiv anzuerkennen und werde im Übrigen inzwischen von einem anderen Betreiber fortgeführt. Allerdings sei selbst eine "Lebensleistung" des Beklagten in Bezug auf das Projekt rechtlich nicht entscheidend. Vielmehr seien allein Eigentums- und Nutzungsfragen maßgeblich, denen übergeordnete schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht entgegenstünden.
Mietvertrag sollte offensichtlich Einstellung der Bewirtschaftung des Kinderbauernhofes verhindern
Mangels eigener Rechte des Beklagten an den Räumlichkeiten habe der Beklagte es auch zu unterlassen, die auf dem
Keine Bewilligung einer Räumungsfrist
Eine
Beklagte macht sich durch Verhinderung der Zwangsräumung schadensersatzpflichtig
Indem der Beklagte die vollständige
Streitverkündung voraussichtlich für verfahrensfremde Zwecke missbraucht
Der Beklagte habe schließlich nicht das Recht gehabt, eine Verlegung der mündlichen Verhandlung zu erreichen, indem er dem Verein den Streit verkündet habe. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Streitverkündung lägen nicht vor. Im Übrigen verstoße der Beklagte gegen Treu und Glauben, soweit er nur zwei Tage vor dem Termin einen Schriftsatz eingereicht und darin diese prozessuale Einrede erhoben habe. Die Klageschrift sei ihm bereits seit mehr als vier Monaten bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er die Streitverkündung für verfahrensfremde Zwecke missbraucht habe, um erneut die vollständige Herausgabe des Grundstücks zu verzögern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Landgericht Berlin zur Zwangsräumung Liebigstraße 14: Angeblicher Mitbesitz kann Räumung nicht verhindern
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2011
[Aktenzeichen: 51 T 80/11]) - Zwangsräumung kein Mittel zur Durchsetzung einer Verfügung auf Nutzungsuntersagung
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.05.2006
[Aktenzeichen: 8 G 1472/06 und 8 G 1793/06])
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Dokument-Nr. 23571
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