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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2016
- X ZR 123/15 -
BGH: Kenntnis des Reiseveranstalters von Reisemangel macht Mängelanzeige des Reisenden nicht entbehrlich
Entbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Unmöglichkeit und Verweigerung einer Abhilfe
Die Anzeige eines Reisemangels gemäß § 651 d Abs. 2 BGB durch den Reisenden wird nicht dadurch entbehrlich, dass dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist. Vielmehr wird eine Mängelanzeige nur entbehrlich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich verweigert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Teneriffaurlaubs im September 2014 wurde ein Ehepaar tagsüber mit erheblichen
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Die von den Bauarbeiten ausgehende erhebliche
Bundesgerichtshof sieht Erfordernis der Mängelanzeige
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Reiseveranstalterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Entbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Unmöglichkeit und Verweigerung einer Abhilfe
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei eine
Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Kenntnis des Vermieters von Mietmängeln
Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung seiner Rechtsprechung, wonach der Mieter nicht zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2015
[Aktenzeichen: 40 C 14764/14] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015
[Aktenzeichen: 22 S 154/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 1253 MDR 2016, 1253 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 3304 NJW 2016, 3304 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2016, Seite: 275 RRa 2016, 275 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1574 VersR 2016, 1574
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Dokument-Nr. 23708
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