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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2016
- L 7 AL 35/15 -
Vorzeitige Meldepflicht: Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit
Sozialpädagogin muss sich nicht drei Monate vor Ende des Anerkennungsjahres arbeitssuchend melden
Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Meldepflicht besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Personen, die im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolvieren, müssen sich nicht vorzeitig arbeitssuchend melden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall studierte eine Frau an der Fachhochschule Sozialpädagogik und absolvierte anschließend ein einjähriges
Anerkennungsjahr stehe betrieblichem Ausbildungsverhältnis gleich
Das Gericht gab der Sozialpädagogin Recht. Erfolge die Meldung der Arbeitsuche erst nach Beendigung des Anerkennungsjahres, so dürfe keine Sperrzeit verhängt werden. Das
Sinn und Zweck der vorzeitigen Meldepflicht
Dies folge aus Sinn und Zweck der entsprechenden Sperrzeitregelung. Die Pflicht zur frühzeitigen Meldung der Arbeitsuche diene grundsätzlich dazu, die Eingliederung in Arbeit zu beschleunigen, die Vermittlung effektiver zu machen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst zu vermeiden. Bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis habe der Gesetzgeber eine frühe
Übernahmequote von 70 Prozent macht Meldepflicht entbehrlich
Die Berufspraktikanten im
Hinweise zur Rechtslage
§ 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - früher: § 37 b SGB III
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der
§ 159 SGB III - früher: § 144 SGB III
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. ²Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Versicherungspflichtig sind
7. die oder der Arbeitslose der
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
- Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Sperrzeit für Bezug von Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der verspäteten Meldung
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2014
[Aktenzeichen: S 31 AL 573/12]) - Bundessozialgericht: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit möglich
(Bundessozialgericht, Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: B 7 AL 6/08 R])
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Dokument-Nr. 23747
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