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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2014
5 U 1/14 -

Anspruch auf Versicherungsschutz durch Unfallversicherung bei fehlender Ursächlichkeit von Alkoholeinfluss und Unfall

Ursache des Unfalls nicht alkoholbedingte Bewusstseinsstörung

Eine Unfallversicherung ist zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer zwar zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand, diese aber nicht unfallursächlich war. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschlossen sich im Januar 2011 ein Traktorfahrer und ein Audifahrer im angetrunkenen Zustand dazu, die Antriebsstärke ihrer Fahrzeuge zu messen. Sie stellten ihre Fahrzeuge heckseitig zueinander auf einer stark abschüssigen Straße auf und verbanden sie mit einer festen Schlaufe. Der Audifahrer gab nunmehr Gas und zog den Traktor über eine gewisse Strecke nach unten. Dabei hob jedoch der Traktor mit den Vorderrädern vom Boden ab und überschlug sich. Der Traktorfahrer wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen. Er beanspruchte nachfolgend seine Unfallversicherung. Diese lehnte jedoch eine Leistung ab und verwies zur Begründung auf die Ausschlussklausel Nr. 5.1.1 AUB 2008, wonach für Unfälle infolge von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung kein Versicherungsschutz besteht. Bei dem Traktorfahrer wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille gemessen. Der Traktorfahrer war mit der Leistungsverweigerung seiner Versicherung nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die beklagte Versicherung habe sich nicht auf einen Leistungsausschluss berufen können. Es sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Unfall infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung zu. Ein Leistungsausschluss komme nicht zum Tragen.

Kein Leistungsausschluss aufgrund alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei nicht nachweisbar, dass für den Unfall eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ursächlich gewesen sei. Zwar sei der Kläger deutlich alkoholisiert gewesen. Zudem habe er sich auf ein höchst leichtsinniges Unterfangen eingelassen. Es sei darüber hinaus naheliegend, dass er dies deshalb getan habe, weil er alkoholbedingt außer Stande war, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt genüge zu tun. Dies sei aber keineswegs zwingend. Das ganze Geschehen habe ohne weiteres ebenso gut auf schlichte Unvernunft zurückgehen können. Es sei ferner nicht ersichtlich, was der Kläger zum Unfallzeitpunkt hätte tun sollen, um den Unfall zu verhindern. Eine alkoholbedingte Fehlleistung habe nicht vorgelegen.

Kein Leistungsausschluss aufgrund vorsätzlicher Begehung einer Straftat

Das Oberlandesgericht sah schließlich keinen Raum dafür, einen Leistungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Begehung einer Straftat anzunehmen (Nr. 5.1.2 AUB 2008). Eine Strafbarkeit nach § 315 b oder § 315 c StGB komme nicht in Betracht. Zwar habe er Leib und Leben des Audifahrers sowie den Audi und somit eine fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Jedoch sei der Audifahrer als Mittäter zu qualifizieren. Tatbeteiligte werden durch die beiden Strafvorschriften nicht geschützt. Dies gelte ebenfalls für das Eigentum eines Tatbeteiligten. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB scheitere am fehlenden Vorsatz des Klägers. Es sei ihm nicht nachzuweisen, dass er die eigene Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Saabrücken, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 220
zfs 2015, 220

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Dokument-Nr.: 23862 Dokument-Nr. 23862

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