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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.01.2015
7 C 323/14 -

Kein Schutz durch Teil­kasko­versicherung für Fahrzeugschäden durch herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm

Sturm nicht einzige oder letzte Ursache für Kfz-Schaden

Eine Teil­kasko­versicherung deckt nicht die Fahrzeugschäden ab, die durch einen herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm entstehen. In diesem Fall ist der Sturm nicht die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden und es fehlt somit an der unmittelbaren Einwirkung des Sturms auf das Fahrzeug. Eine von Naturgewalten begründete Mitursächlichkeit wird nur durch eine Voll­kasko­versicherung gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein geparktes Fahrzeug im Juli 2014 von einem herabfallenden großen Ast beschädigt. Der Fahrzeugbesitzer begründete das Schadensereignis damit, dass aufgrund des am Vortag herrschenden Sturms "Michaela" der Ast abgebrochen bzw. abgerissen worden sei, sich anschließend im Baum verfangen habe und sodann einen Tag später auf sein Fahrzeug gestürzt sei. Der Fahrzeugbesitzer hielt den Schaden damit für einen Sturmschaden im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008 und beanspruchte seine Teilkaskoversicherung. Diese sah jedoch nicht den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Sturm und Schadensereignis und lehnte daher eine Schadensregulierung ab. Der Fahrzeugbesitzer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Teilkaskoversicherung

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn das Schadensereignis sei selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Klägers nicht unter den versicherten Risikobereich gefallen. Es habe insofern an einem unmittelbaren Einwirken des Sturms auf das Fahrzeug im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008 gefehlt.

Sturm nicht einzige oder letzte Ursache für Kfz-Schaden

Der Sturm habe die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden sein müssen, so das Amtsgericht. Es habe eine Zwangsläufigkeit vorliegen müssen, die sich der Kläger nicht mehr habe entziehen können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Kläger sei den tobenden Naturgewalten nicht unmittelbar ausgeliefert gewesen. Der Sturm habe allenfalls eine Mitursächlichkeit für den Fahrzeugschaden begründet. Einen solchen Schaden decke jedoch nur die Vollkaskoversicherung ab.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2017
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 379
NZV 2016, 379
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 215
zfs 2015, 215

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Dokument-Nr.: 23890 Dokument-Nr. 23890

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