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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15.02.2017
- 7 K 2774/14 -
Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
Vertraglich vereinbarter Rabattsatz stellt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet ist. Das Gericht gab damit einer auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers statt.
Der streitgegenständliche
Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermöglicht keine Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen
Das Verwaltungsgericht Minden stellte fest, dass dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen. Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
- Krankenkassen dürfen keine Individualrabattverträge auch für in China hergestellten Zahnersatz abschließen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014
[Aktenzeichen: L 4 KR 244/10]) - Apotheker haben keinen Anspruch auf Vergütung bei Nichtabgabe eines Arzneimittels mit Rabattvertrag
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 3571/13 und 1 BvR 3572/13])
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Dokument-Nr. 23930
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